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   RG, 25.06.1929 - III 492/28   

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https://dejure.org/1929,432
RG, 25.06.1929 - III 492/28 (https://dejure.org/1929,432)
RG, Entscheidung vom 25.06.1929 - III 492/28 (https://dejure.org/1929,432)
RG, Entscheidung vom 25. Juni 1929 - III 492/28 (https://dejure.org/1929,432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Besteht eine Amtspflicht auch gegenüber solchen Personen, gegen die sich die Amtsausübung nicht unmittelbar richtet, die aber von ihr unbeabsichtigt betroffen werden können? 2. Kann Fahrlässigkeit eines Beamten auch bei einem Verhalten vorliegen, das den vorgesetzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 125, 85
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung anerkannt, daß die Lehrer auch gewisse Amtspflichten gegenüber anderen Personen haben, auf die sich das Tun und Treiben ihrer Schüler auswirken kann, insbesondere gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch Ballspiele, sportliche Übungen oder ähnliche Veranstaltungen der Schüler gefährdet werden (RGZ 125, 85; RG DR 1942, 974; BGHZ 13, 25).
  • BGH, 20.06.1963 - III ZR 23/62

    Rechtsmittel

    Ebenso ist auch der Gedanke, der Beamte des Wohnungsamts werde dadurch entlastet, daß die Beschwerdestelle seine Bereitstellungsverfügung gebilligt habe, auszuschließen; denn es kann nicht davon die Rede sein, daß ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hätte, und die Tatsache, daß eine übergeordnete Dienststelle, die Beschwerdestelle, die Bereitstellungsverfügung bestätigt hat, kann zur Entschuldigung des Beamten, der seine Maßnahmen nach selbständiger Prüfung in eigener Verantwortung treffen muß, nicht dienen (vgl. RGZ 125, 85; BGH VersR 1959, 736).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52

    Rechtsmittel

    So hat das Reichsgericht u.a. die Erfüllung der allgemeinen Verkehrs sicherungs pflicht unter der Voraussetzung, dass Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage steht, zu den dem Beamten jedem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten gerechnet (RGZ 139, 149 [154]) und die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers gegenüber allen Unbeteiligten bejaht, die in den Bereich des Spiels geraten konnten (RGZ 125, 85 [86]).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    In anderen Fällen ist aber der Kreis der "Dritten" erheblich weiter gezogen worden; so besteht die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers auch gegenüber unbeteiligten Passanten, die durch den Ball verletzt werden können (RGZ 125, 85), eines Rechtspflegers bei Eintragung einer unwirksamen Prokura gegenüber einem auf die Wirksamkeit der Prokura vertrauenden Geschäftsfreund der Firma (RGZ 127, 153 ff [156]), des Zwangsversteigerungsrichters gegenüber einem Mieter (RGZ 129, 23 ff [26]), des einen Vergleich beurkundenden Prozessrichters gegenüber dem Rechtsnachfolger einer Partei (RGZ 129, 37 ff [43]).
  • OLG Celle, 08.10.1985 - 16 U 35/85
    Es ist also durch genügende Aufsicht sicherzustellen, daß nicht in den Schulbetrieb integrierte Personen durch Schüler während der Schulzeit vom Schulgelände aus nicht Schaden erleiden, also auch nicht an ihrem Eigentum geschädigt werden (vgl. RGZ 125, 85; RG DR 1942, 974; BGHZ 28, 297, 299; Kreft, RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 472).
  • BGH, 22.01.1962 - III ZR 198/60

    Verletzung der Amtspflicht durch das Finanzamt bei Gewährung eines Kredits -

    Die Revision vertritt gegenüber dem Berufungsgericht weiter die Auffassung, daß die Beamten des Finanzamts in Freiburg durch die Ausstellung der Bescheinigung auf jeden Fall die ihnen gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt hätten, dafür zu sorgen, daß Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, auch nicht durch sie beeinträchtigt werden, in der Tat hat vor allem das Reichsgericht wiederholt die allgemeine Amtspflicht der Behörden herausgestellt, dafür zu sorgen, daß Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, durch sie auch nicht berührt werden (RGZ 125, 85, 86; vgl. auch RGRK BGB 11. Aufl. § 839 Anm. 41).
  • BGH, 18.10.1962 - III ZR 134/61
    v 3 0 Der Sachverhalt ist aber auch noch in der Dichtung zu prüfen, ob eine Haftung wegen amtsmißbräuchlichen Verhaltens der Zollbeamten begründet isto Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seiner Tätigkeit seinAmt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen, wie das bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist« Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt" Die Pflicht, sich jedes solchen Mißbrauchs zu enthalten, liegt ihm gegenüber jedem Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (RGZ 125, 85; 154, 201, 208; BGH Urteil vom 22" Mai 1958 - III ZR 99/56).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZB S9/50
    In anderen Fällen ist aber der Kreis der "Dritten" erheblich weiter gezogen worden; so besteht die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers auch gegenüber unbeteiligten Passanten, die durch den Ball verletzt werden können (RGZ 125, 85), eines Rechtspflegers bei Eintragung einer unwirksamen Prokura gegenüber einem auf die Wirksamkeit der Prokura vertrauenden Geschäftsfreund der Firma (RGZ 127, 153 ff [156]), des Zwangsversteigerungsrichters gegenüber einem Mieter (RGZ 129, 23 ff [26]), des einen Vergleich beurkundenden Prozessrichters gegenüber dem Rechtsnachfolger einer Partei (RGZ 129, 37 ff [43]).
  • BGH, 27.04.1953 - III ZR 332/51

    Rechtsmittel

    Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Beamter jedem Dritten gegenüber eine amtliche Fürsorgepflicht dahin hat, die Machtmittel streng in den Schranken der Amtsausübung zu gebrauchen (vgl. RGZ 139, 149; 91, 384; 125, 85) und die Grenzen der Zuständigkeit einzuhalten.
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